Kündigung „innerhalb angemessener Frist“? Wird schwierig.

Kündigung „innerhalb angemessener Frist“? Wird schwierig.

Der VIII. Zivilsenat des BGH ist derzeit sehr freigeistig. Er hat 2016 auch entschieden, dass der Vermieter nicht mehr „innerhalb einer angemessenen Frist“ fristlos kündigen muss, Urteil vom 13. Juli 2016, VIII ZR 296/15. Die fristlose Kündigung kann also auch nach einer längeren Zeit ausgesprochen werden. Der BGH möchte nämlich nicht die gütliche Einigung zwischen den Parteien dadurch erschweren, dass sich der Vermieter gezwungen sieht, möglichst frühzeitig fristlos zu kündigen. Es ist zwar bislang noch nicht so häufig vorgekommen, dass jemand eine für ihn unhaltbare Situation so lange aushalten wollte, dass seine fristlose Kündignug nicht mehr in angemessener Frist erfolgt wäre, aber nun hätte er die Möglichkeit dazu. Gleichzeitig wäre es in diesem Falle aber gut, wenn auch dokumentiert ist, dass eine längere Frist durch Bemühungen einer gütlichen Lösung entstanden ist.

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